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Landwirte und Hundehalter: Interessenkonflikte in der Vegetationszeit

Aufeinander Rücksicht nehmen! Bei Landwirten und Hundehaltern kommt es in der Vegetationszeit immer wieder zu Interessenkonflikten: auf der einen Seite steht das Tierschutzgesetz, welches Hunden einen artgerechten Auslauf ermöglichen soll. Auf der anderen Seite gibt es für die Landwirtschaft Gesetze, damit landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Zeit zwischen Saat und Ernte, beim Grünland während des Aufwuchses und der Beweidung, nicht betreten werden.

Der Landesbauernverband Baden-Württemberg bittet Hundehalter darauf zu achten, dass landwirtschaftliche Grundstücke nicht durch Hundekot verunreinigt werden. Verunreinigtes Erntegut bedeutet für betroffene Landwirte erhebliche finanzielle Einbußen und für die Verbraucher steht das Thema Gesundheit und Appetitlichkeit sicherlich im Vordergrund. Darüber hinaus ist es untersagt, landwirtschaftliche Flächen während der Vegetationszeit zu betreten. Außerdem müssen Hundehalter den von ihren Hunden abgelegten Kot entfernen. Sonst drohen, je nach Ausmaß des Schadens, empfindliche Ordnungsstrafen. Ungeachtet dieser Vorschriften sollten sich alle bewusst machen, dass nur durch gegenseitige Rücksichtnahme ein konfliktfreies Miteinander möglich ist. Die freundliche Bitte von Seiten des Landwirts und das Einhalten der Kotaufnahmepflicht von Seiten des Hundehalters tragen zu einer entspannteren Situation bei.

Das Landesnaturschutzgesetz neu gefasst seit 2006:

§ 51 – Abs. 1: Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Abs. 4: Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen. § 80 – Abs. 2 Ziffern 12 bzw. 13: Das Verunreinigen von Grundstücken in der freien Landschaft bzw. das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen in der Nutzzeit außerhalb der Wege ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15 000 Euro geahndet werden kann.

Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz:

§ 28 – Abs. 1 Ziffer 9: Ordnungswidrig handelt, wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird. Abs. 2: Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.


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