Rathaus_Politik

Häufig gestellte Fragen

  1. Was ist die gesplittete Abwassergebühr?

    Bisher wurde für die Einleitung von Schmutzwasser und Oberflächenwasser in die Abwasseranlage (Kanalisation und Klärwerk) eine einheitliche Abwassergebühr erhoben, die ausschließlich nach der bezogenen Trinkwassermenge (€/m³) berechnet wurde.
    Diese Gebühr wird nun in einen Schmutzwasser- und einen Niederschlags-wasseranteil aufgeteilt. Das Schmutzwasser wird weiterhin auf Basis des Frischwasserverbrauchs berechnet. Der Niederschlagswasseranteil erhält einen flächenbezogenen Gebührensatz (€/m²). Dieser berechnet sich nach der Größe der versiegelten bzw. überbauten Flächen, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.
  2. Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 11.03.2010 alle Gemeinden in Baden-Württemberg dazu verpflichtet, die Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung verursachergerecht, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme zu erheben.
  3. Wird es teurer?

    Die Kosten werden umverteilt. Die Einnahmen für die Stadt Waiblingen verändern sich nicht.
  4. Wie hoch werden die Gebühren zukünftig sein?

    Die Niederschlagswassergebühr liegt bei Städten, die bereits umgestellt haben, zwischen 50 Cent und 1 Euro/m². Die Schmutzwassergebühr wird sich verringern.
  5. Was ändert sich mit der gesplitteten Abwassergebühr?

    Für den Einzelnen kann es nach der Umverteilung zu Veränderungen kommen. Siehe hierzu die letzte Seite der Broschüre, die Ihnen zugegangen ist oder im Internet in der Rubrik "Rathaus & Politik", Abwassergebühr zu finden ist. 
  6. Wie erfolgt die Berechnung meiner zukünftigen Niederschlagswassergebühr?

    In Verbindung mit dem ALK (Automatisiertes Liegenschaftskataster) wird über die Struktur der vorhandenen Bebauung und der Festsetzung von Abflussfaktoren für jedes Grundstück ein sogenannter Grundstücksabflussbeiwert (GAB) bestimmt (ergänzt um eine qualifizierte Schätzung der sonstigen befestigten, versiegelten Flächen, beispielsweise Dachüberstände).
    Die Multiplikation des Grundstücksabflussbeiwerts mit der Grundstücksfläche ergibt die angenommene abflussrelevante Fläche (Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr).
    Im Rahmen eines Informationsschreibens wird der Grundstücksabflussbeiwert (GAB) für das Grundstück und die damit berechnete abflussrelevante Fläche des Grundstückes mitgeteilt.
    Anschließend besteht die Möglichkeit mit Hilfe eines Korrekturbogens, Änderungen oder Abweichungen mitzuteilen.
  7. Was bedeutet Abflussfaktor?

    Der Abflussfaktor beschreibt, zu wie viel Prozent eine Fläche zur Berechnung herangezogen wird. Ein normales Ziegeldach und Asphaltfläche haben zum Beispiel einen Wert von 0.9, d.h. sie werden zu 90 % berechnet. Rasengittersteine haben dagegen einen Wert von 0.3, d.h. sie werden zu 30 % herangezogen.
  8. Die Angaben auf meinem Infoschreiben sind nicht korrekt, wie kann ich dies korrigieren?

    Änderungen und Korrekturen werden nur schriftlich entgegengenommen. Schicken Sie den ausgefüllten Korrekturbogen an

    Stadt Waiblingen
    Eigenbetrieb Stadtentwässerung Waiblingen
    Niederschlagswassergebühr
    Kurze Straße 33
    71332 Waiblingen

    oder geben Sie ihn auf einem der Rathäuser ab. Gerne sind wir Ihnen beim Ausfüllen Ihres Korrekturbogens, der Ihrem Anschreiben beiliegt, in den Bürgersprechstunden behilflich. Zu Ihrer Information ist eine Hotline eingerichtet. Die Beratungszeiten finden Sie auf der Rückseite Ihrer Broschüre.
  9. Was passiert, wenn sich etwas ändert?

    Alle Änderungen sind der Stadt Waiblingen zu melden. Die abflussrelevante Fläche und damit die Gebühr ändern sich daraufhin entsprechend.
  10. Können falsche Angaben festgestellt werden?

    Es erfolgen generell stichprobenartige Überprüfungen oder Besichtigungen vor Ort. Dies ist auch der Fall bei unschlüssigen Angaben.
  11. Wie wird meine Zisterne berücksichtigt?

    Flächen, die an eine Zisterne ohne Überlauf in die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt (gebührenfrei).

    Regenwasserzisternen mit Überlauf in die öffentliche Kanalisation (ab 2 m³ Volumen):
    - Wenn die Zisterne lediglich zu Gartenbewässerungszwecken verwendet wird, erfolgt eine Flächenreduzierung der angeschlossenen abflussrelevanten Flächen um 8 m² pro 1 m³ Zisternenvolumen.
    - Wenn die Zisterne zudem zur Brauchwasserentnahme verwendet wird, erfolgt eine Flächenreduzierung der angeschlossenen abflussrelevanten Flächen um 15 m² pro 1 m³ Zisternenvolumen.

    Es werden maximal 100 % der angeschlossenen abflussrelevanten Fläche reduziert.
  12. Warum wird meine Regentonne nicht berücksichtigt?

    Regentonnen werden nicht dauerhaft über das ganze Jahr hinweg genutzt. Daher erfolgt keine Reduzierung der abflussrelevanten Fläche. Es sei denn, das Fallrohr, das das Regenwasser in die Regentonne leitet, ist generell nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, sprich, es ist keine Klappe vorhanden, die geschlossen werden kann. Grundsätzlich gilt, dass die Regentonne mindestens 2 m³ Wasser fassen muss und unterirdisch oder fest installiert ist. Sie sparen dank Ihrer Regentonne aber die Kosten für das Frischwasser
  13. Was ist mit Flächen, von denen das Regenwasser in den Garten oder öffentliche Gewässer versickert/abläuft?

    Da kein Anschluss an die Kanalisation besteht, bleibt die betroffene Fläche unberücksichtigt (gebührenfrei). Es sei denn, Sie leiten das Regenwasser über ein gemeindliches Kanalsystem in ein öffentliches Gewässer. Das Einleiten in ein öffentliches Gewässer ist mit der Gemeindeverwaltung abzuklären.
  14. Auf meinem Grundstück sind wasserdurchlässige Pflastersteine verlegt (z.B. Aquadrain). Erfolgt hier eine Reduzierung der abflusswirksamen Fläche?

    Diese Flächen werden mit dem Faktor 0,6 begünstigt. Da die Porenstruktur dieser Steine mit der Zeit alterungs- und witterungsbedingt verstopft, können diese Flächen nicht zusätzlich reduzierend berücksichtigt werden.
  15. Woher weiß ich, wie groß meine versiegelten Flächen sind?

    Sie können die einzelnen Flächen nachmessen oder in den Bauunterlagen nachschauen.
  16. Woher weiß ich, wohin die Flächen auf dem Grundstück entwässern?

    Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt oder ob das Regenwasser von befestigten Flächen Ihres Grundstücks auf der Oberfläche zur öffentlichen Straße fließen kann. Dies können Sie am besten bei Regen beobachten. Einige Informationen können Sie auch Ihren Bauunterlagen entnehmen.
  17. Was zählt zur "öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung"?

    Zur öffentlichen "Abwasserbeseitigungseinrichtung" zählen alle Teile der Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle, die Regenüberlaufbecken sowie die Kläranlage. Weiter zählen auch von der Gemeinde betriebene Drainagekanäle, Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zu den Abwasseranlagen.
  18. Macht es einen Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder ein Trennsystem angeschlossen ist?

    Nein, die Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung spielt keine Rolle - lediglich das Maß der Inanspruchnahme ist entscheidend (abflussrelevante Fläche).
  19. Was kann ich tun, um Geld zu sparen?

    Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) einleiten. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Grundstück auf die Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dadurch in die öffentliche Kanalisation gelangt (mittelbarer Anschluss). Sind entsprechende Untergrundverhältnisse vorhanden, um das Regenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen, besteht die Möglichkeit, einige Flächen dauerhaft von der öffentlichen Kanalisation abzukoppeln. Das gilt auch für Flächen, die das Niederschlagswasser in ein Gewässer in unmittelbarer Nähe einleiten können. Für diese Flächen würde dann keine Niederschlagswassergebühr mehr anfallen. Bei der Wahl der Bodenbeläge sollte man auf die Wasserdurchlässigkeit achten. Auch durch das Entsiegeln der Flächen kann die Niederschlagswassergebühr gesenkt werden.
  20. Was mache ich, wenn ich die Fläche geändert haben will?

    Für die Rücksendung des Korrekturbogens - Ausfertigung für die Verwaltung - haben Sie 4 Wochen Zeit. Bitte tragen Sie alle Flächen sorgfältig ein. Sollte die Frist nicht reichen, können Sie Fristverlängerung beantragen.
  21. Welche Abflussfaktoren gibt es?

    Die Abflussfaktoren richten sich nach dem Befestigungsgrad und der Wasserdurchlässigkeit einer Fläche.