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Bürgerservice

Checkliste: Umzug

 

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Bild: Bürgerbüro
Individuelle Beratung

Woran sollten Sie bei einem Umzug oder bei einem Wohnungs-Wechsel denken?

Dienstleistungen des Bürgerbüros

  • Abmeldung
  • Anmeldung
  • Ummeldung
  • Melde-Bescheinigungen
  • Bewohner-Parkausweise
  • Ausweise
  • Reisepässe
  • Kinderreisepässe
  • Landes-Familienpass
  • Auskunftssperre
  • Übermittlungssperren
  • Lohnsteuer-Karten
  • Fischereischein
  • Jagdschein
  • Gewerbe - An- und Abmeldungen
  • Hunde - An- und Abmeldung

Dienstleistungen anderer Einrichtungen

  • Kraftfahrzeug-Zulassung, Zulassung von Kraftfahrzeugen
  • Rundfunk-Gebühren-Befreiung
  • Telefon-Gebühren-Ermäßigung
  • Kindergärten, Kinder-Tagheime
  • Schul-Angelegenheiten
  • Abfallberatung
  • Wasser-/Stromversorgung
  • Post - Nachsendeauftrag: Der Nachsendeauftrag kann direkt online bestellt werden oder in jeder Postfiliale. Die nächste verfügbare Filiale der Post

Wenn Sie weitere Informationen möchten, dann klicken Sie bitte auf das entsprechende Stichwort.

Haben Sie Verbesserungsvorschläge, Ideen, Kritik für das Bürgerbüro? Dann bitten wir Sie, uns diese über folgende E-Mail-Adresse buergerbuero@waiblingen.de zukommen zu lassen. Vielen Dank.


Melde-Formalitäten leicht gemacht - Informationen des Bürgerbüros zum Thema Umzug

Wer einen Umzug bewältigen muss, hat viele Fragen und Anliegen. Antworten finden Sie im Bürgerbüro der Stadt Waiblingen, das für die Bürgerinnen und Bürgern mit einem breit gefächerten Dienstleistungs- und Beratungsangebots zur verfügung steht. Nachfolgend einige Informationen und Tipps des Bürgerbüros:

  • Gibt es eine bestimmte Frist, die ich bei einer Anmeldung/Abmeldung einhalten muss?
    Wer eine Wohnung bezieht bzw. aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Abmeldung ist nur bei Wegzug aus dem Bundesgebiet erforderlich.
  • Muss ich mich anmelden, wenn ich eine Wohnung nur vorübergehend beziehe?
    Ja, wenn die Absicht besteht, die Wohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum dauernd zu benutzen oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit fortzusetzen. In Zweifelsfällen berät Sie das Bürgerbüro.
  • Muss ich ein neugeborenes Kind bei der Meldebehörde anmelden?
    Grundsätzlich nein. Die Meldebehörde erhält vom Standesamt die Geburtsmitteilung. Eine zusätzliche Anmeldung ist nicht notwendig.
  • Gilt die Anmeldepflicht auch für (Grund-) Wehrdienstleistende?
    Nein. (Grund-)Wehrdienstleistende mit einer Verpflichtungszeit von nicht mehr als zwei Jahren müssen sich nicht anmelden, wenn die bisherige Wohnung beibehalten und eine Gemeinschaftsunterkunft bezogen wird. Gleiches gilt für Zivildienstleistende und Polizeibeamte.
  • Ich ziehe nur vorübergehend wegen meines Studiums in eine andere Stadt. Muss ich die bisherige Wohnung abmelden?
    Wenn die Wohnung endgültig verlassen wird, ist eine Abmeldung erforderlich. Eine Unterbrechung, z.B. wegen eines Studiums, macht eine Abmeldung nicht notwendig, wenn die bisherige Wohnung beibehalten wird.
  • Muss die ganze Familie zur An-/Ab-/Ummeldung kommen?
    Wenn die Personalausweise/Reisepässe bzw. Geburtsurkunden/ Kinderausweise der Kinder mitgebracht werden, ist eine persönliche Vorsprache von allen Familienmitgliedern nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn ein Familienmitglied im Bürgerbüro vorspricht.
  • Muss ich mit einer Neuanmeldung auch gleichzeitig eine neue Lohnsteuerkarte beantragen?
    Die im Jahr 2009 ausgestellten Lohnsteuerkarten bleiben bis zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte "Elstam" gültig. Bis Ende 2010 ist die aktuelle Wohngemeinde für Änderungen bzw. Erstausstellungen zuständig. Von Januar 2011 an ist das Finanzamt zuständig.
  • Kann ich meinen Neben- bzw. Haupt-Wohnsitz selbst bestimmen?
    Entscheidend ist, welche Wohnung vorwiegend genutzt wird; diese Wohnung ist grundsätzlich die Hauptwohnung. Ausnahmen: Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personen-Sorgeberechtigten. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehung des Einwohners liegt.
  • Was muss ich sonst noch bei einem Umzug beachten?
    Bitte beachten Sie, dass die Abmeldung bei der Meldebehörde Sie nicht von der Verpflichtung befreit, ggf. auch anderen Behörden (z.B.Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle) Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen. Denken Sie deshalb bitte daran, Ihre neue Adresse im Kfz-Zulassungsschein und sonstigen Ausweisen (z.B. Blutspende-Ausweis) ändern zu lassen.
    Die Adress-Änderung ist darüber hinaus Ihrem Telefon-Unternehmen, der GEZ (Vordrucke und Änderungs-Unterlagen erhalten Sie unter dem folgenden Link GEZ-Homepage , Ihrer Krankenkasse, Ihrem Energie-Versorgungs-Unternehmen und sonstigen Institutionen (Versicherungen, Vereinen, Verbänden etc.) mitzuteilen. Außerdem empfiehlt es sich, bei der Post einen Nachsende-Auftrag einzureichen.

Fragen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros im Rathaus, Kurze Straße 33 in der Waiblinger Innenstadt, oder telefonisch unter der Nummer 5001-111. Per E-Mail ist das Bürgerbüro zu erreichen unter: buergerbuero@waiblingen.de

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