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Verfahren nach der Landesbauordnung (LBO)

Baugenehmigungs-Verfahren

Das Baugenehmigungs-Verfahren beginnt mit dem Einreichen des Bauantrags und den Bauvorlagen.

Zu den Bauvorlagen gehören:

Die Genehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
In der Regel wird der unmittelbar angrenzende Grundstückseigentümer von dem Vorhaben benachrichtigt und - soweit erforderlich - die zuständigen Fachämter angehört.

Zu erwartenden Bearbeitungsdauer: 2 Monate


Kenntnisgabeverfahren

Für die Errichtung von Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 3 Geschossen, Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen kann - statt des Genehmigungsverfahrens - das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden.
Voraussetzung ist, dass das Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Bauherr die Bauvorlagen, dazu gehören

bei der Gemeinde einreichen.

Die Bauvorlagen werden auf ihre Vollständigkeit geprüft und die Angrenzer angehört. Der Eingang der vollständigen Unterlagen wird von der Gemeinde bestätigt.
Mit dem Bauvorhaben kann einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden, es sei denn, der Baubeginn wird untersagt.
Sind für das Vorhaben Befreiungen oder Ausnahmen erforderlich, so sind diese besonders zu beantragen. Mit den davon betroffenen Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.


Antrag auf Befreiung bzw. Ausnahme von Vorschriften

Ablauf des Verfahrens
Die LBO enthält keine Regelungen, wie mit Anträgen auf selbstständige Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zu verfahren ist.
Da mit dem Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben entschieden wird, werden die Vorschriften über die Baugenehmigung analog angewandt.


Verfahrensfreie Vorhaben

§ 50 LBO stellt bestimmte Vorhaben von jeglichem Zulassungsverfahen frei; d.h. die Grundstückseigentümer dürfen ohne Beteiligung der Baurechtsbehörde, der Gemeinde oder der Nachbarn derartige Vorhaben errichten.

Der § 50 gliedert absatzweise die einzelnen Freistellungstatbeständen nach Vorhaben

Beispiele aus dem Anhang zu § 50 LBO

Das Errichten folgender Anlagen ist verfahrensfrei, wenn alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Bebauungsplan, eingehalten werden.

Gebäude, Gebäudeteile

Tragende und nichttragende Bauteile

Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen

Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos

Einfriedigungen, Stützmauern

Bauliche Anlagen auf Camping- und Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung

Werbeanlagen, Automaten

Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen

Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

Klarstellungsklausel

§ 50 Abs. 5 LBO stellt klar, dass auch verfahrensfreie Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten müssen.
Verstößt ein verfahrensfreies Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. gegen den Bebauungsplan), darf es erst ausgeführt werden, wenn der Verstoß durch eine Befreiung oder Zulassung ausgeräumt wurde.

Beispiel: Eine verfahrensfreie Geschirrhütte (Nr. 1 des Anhangs zu § 50 LBO) soll auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Der Bebauungsplan schließt die Zulässigkeit von Nebenanlagen aus. Das Vorhaben bedarf zwar keiner Baugenehmigung und auch das Kenntnisgabeverfahren muss nicht durchgeführt werden, aber eine selbstständige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) ist erforderlich; ansonsten steht das Vorhaben im Widerspruch zum Bebauungsplan.

Die Befreiung, Abweichung, Ausnahme ist in einem gesonderten Verfahren zu beantragen.


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