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Rund ums Bauen

Verfahren nach der Landesbauordnung (LBO)

 

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Baugenehmigungs-Verfahren

Das Baugenehmigungs-Verfahren beginnt mit dem Einreichen des Bauantrags und den Bauvorlagen.

Zu den Bauvorlagen gehören:

  • der Lageplan
  • die Bauzeichnungen
  • die Baubeschreibung; bei gewerblichen Vorhaben auch die gewerblichen Bau- und Betriebsbeschreibung
  • die Darstellung der Grundstücks-Entwässerung
  • der Standsicherheitsnachweis bzw. die Bestätigung zum Standsicherheitsnachweis
  • die Benennung eines Bauleisters

Die Genehmigung wird erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
In der Regel wird der unmittelbar angrenzende Grundstückseigentümer von dem Vorhaben benachrichtigt und - soweit erforderlich - die zuständigen Fachämter angehört.

Zu erwartenden Bearbeitungsdauer: 2 Monate


Kenntnisgabeverfahren

Für die Errichtung von Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 3 Geschossen, Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen kann - statt des Genehmigungsverfahrens - das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden.
Voraussetzung ist, dass das Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Bauherr die Bauvorlagen, dazu gehören

  • Formular für die Durchführung eines Vorhabens im Kenntnisgabeverfahren
  • Lageplan
  • Abstandsflächenplan
  • Bauzeichnungen
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Bauleitererklärung
  • falls erforderlich: Antrag auf Befreiungen, Ausnahmen und/oder Abweichungen

bei der Gemeinde einreichen.

Die Bauvorlagen werden auf ihre Vollständigkeit geprüft und die Angrenzer angehört. Der Eingang der vollständigen Unterlagen wird von der Gemeinde bestätigt.
Mit dem Bauvorhaben kann einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden, es sei denn, der Baubeginn wird untersagt.
Sind für das Vorhaben Befreiungen oder Ausnahmen erforderlich, so sind diese besonders zu beantragen. Mit den davon betroffenen Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.


Antrag auf Befreiung bzw. Ausnahme von Vorschriften

Ablauf des Verfahrens
Die LBO enthält keine Regelungen, wie mit Anträgen auf selbstständige Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zu verfahren ist.
Da mit dem Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben entschieden wird, werden die Vorschriften über die Baugenehmigung analog angewandt.


Verfahrensfreie Vorhaben

§ 50 LBO stellt bestimmte Vorhaben von jeglichem Zulassungsverfahen frei; d.h. die Grundstückseigentümer dürfen ohne Beteiligung der Baurechtsbehörde, der Gemeinde oder der Nachbarn derartige Vorhaben errichten.

Der § 50 gliedert absatzweise die einzelnen Freistellungstatbeständen nach Vorhaben

  • Abs. 1: Verfahrensfreies Errichten von baulichen Anlagen
    Welche Vorhaben verfahrensfrei errichtet werden dürfen, wird im Anhang zu § 50 LBO geregelt.
  • Abs. 2: Verfahrensfreie Nutzungsänderung von Vorhaben
    Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
    1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
    2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird.
  • Abs. 3: Verfahrensfreie Abbruchs- und Beseitigungsvorhaben
    Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
    1. land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe,
    2. Gebäuden bis 30 m³ umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,
    3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze,
    4. Anlagen und Einrichtungen, die nach Absatz 1 verfahrensfrei sind.
  • Abs. 4: Verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten (Reperaturarbeiten, Unterhaltungsarbeiten, Modernisierungsarbeiten)
    Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

Beispiele aus dem Anhang zu § 50 LBO

Das Errichten folgender Anlagen ist verfahrensfrei, wenn alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Bebauungsplan, eingehalten werden.

Gebäude, Gebäudeteile

  • Geschirrhütten, Garagen (Anhang Nr. 1)
    Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 cbm, im Außenbereich bis 20 cbm Brutto-Rauminhalt.
  • Landwirtschaftliche Schuppen (Anhang Nr. 2)
    Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 qm Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5 m.
  • Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser (Anhang Nr. 3)
  • Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche (Anhang Nr. 11)
  • Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche (Anhang Nr. 12)

Tragende und nichttragende Bauteile

  • Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in Wohngebäuden und in Wohnungen, (Anhang Nr. 13)
  • Einbau von neuen Fenstern, Dachfenstern oder Türen (Anhang Nr. 15) Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen

Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen

  • Querschnittsverengungen am Kamin, Errichten von Schornsteinen, (Anhang Nr. 19) Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass dem Bezirksschornsteinfegermeister mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt.
  • Solaranlagen (Anhang Nr. 21) Anlagen zur fotovoltaischen und thermischen Solarnutzung.

Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

  • Antennenanlagen bis 10 m Höhe, (Anhang Nr. 30)

Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos

  • Wasserbecken im Innenbereich bis 100 m³ Beckeninhalt (Anhang Nr.43)

Einfriedigungen, Stützmauern

  • Einfriedigungen im Innenbereich (Anhang Nr. 45)
  • Stützmauern bis 2 m Höhe (Anhang Nr. 47)

Bauliche Anlagen auf Camping- und Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung

  • Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m Grundfläche (Anhang Nr. 50)

Werbeanlagen, Automaten

  • Werbeanlagen im Innenbereich bis 0,5 qm Ansichtsfläche (Anhang Nr. 55)
  • Vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Anhang Nr. 56)

Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen

  • Gerüste (Anhang Nr. 58)
  • Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte (Anhang Nr. 59)
  • Bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine fliegenden Bauten sind (Anhang Nr. 62).

Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

  • Stellplätze bis 50 qm Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich (Anhang Nr. 65)
  • Selbstständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Hohe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 qm Fläche haben (Anhang Nr. 67)
  • Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 qm Nutzfläche, ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile (Anhang Nr. 71)
  • Untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 schon aufgeführt sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind (Anhang Nr. 72).

Klarstellungsklausel

§ 50 Abs. 5 LBO stellt klar, dass auch verfahrensfreie Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten müssen.
Verstößt ein verfahrensfreies Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. gegen den Bebauungsplan), darf es erst ausgeführt werden, wenn der Verstoß durch eine Befreiung oder Zulassung ausgeräumt wurde.

Beispiel: Eine verfahrensfreie Geschirrhütte (Nr. 1 des Anhangs zu § 50 LBO) soll auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Der Bebauungsplan schließt die Zulässigkeit von Nebenanlagen aus. Das Vorhaben bedarf zwar keiner Baugenehmigung und auch das Kenntnisgabeverfahren muss nicht durchgeführt werden, aber eine selbstständige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) ist erforderlich; ansonsten steht das Vorhaben im Widerspruch zum Bebauungsplan.

Die Befreiung, Abweichung, Ausnahme ist in einem gesonderten Verfahren zu beantragen.

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